Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma avedos business solutions GmbH, per 1.3.2005
1. Geltungsbereich
Diese Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Geschäfte der Firma avedos business solutions GmbH, im folgenden auch als Auftragnehmer oder Verkäufer bezeichnet, mit Kunden, im Folgenden auch als Auftraggeber, Käufer oder Anwender bezeichnet, soweit nichts anderes
schriftlich vereinbart.
2. Vertragsumfang und Gültigkeit
Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich und firmengemäß gezeichnet werden und verpflichten nur in dem in der Auftragsbestätigung angegebenen Umfang. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers
werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung ausgeschlossen. Angebote sind grundsätzlich freibleibend.
3. Leistungsgegenstand
Gegenstand eines Auftrages kann sein:
A) Allgemeine Organisations-, Informationstechnolgie- bzw. Informationssysteme-Beratung und Projektmanagement.
B) Lieferung und Installation von Hardware
C) Lieferung und Installation von standardisierten Programmen
D) Entwicklung, Lieferung und Installation von individuellen Programmen
E) Erwerb von Nutzungsberechtigungen für Softwareprodukte und von Werknutzungsbewilligungen
F) Support und Service von Informationssystemen
G) Einschulung und sonstige Leistungen
4. Allgemeine Organisations- Informationstechnolgie- bzw. Informationssysteme-Beratung und Projektmanagement
Der Auftraggeber verpflichtet sich für den konkreten Auftrag alle notwendigen organisatorischen, betrieblichen und technischen Informationen ausführlich darzulegen und zeitgerecht zu übermitteln.
5. Lieferung und Installation von Hardware
Hinsichtlich Hardwareprodukten schließt der Verkäufer gesonderte Kaufverträge. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer seine betriebliche Situation ausführlich ebenso darzulegen wie die nach seiner Vorstellung vom Einsatz des Kaufgegenstandes erwartete
Problemlösung. Der Verkäufer ist zur rechtzeitigen, ordnungsgemäßen und fachgemäßen Installation der Hardwareprodukte und zur Herstellung ihrer Einsatzbereitschaft verpflichtet, sofern die Installation und Herstellung der Einsatzbereitschaft vertragsgegenständlich
ist. Mit Absolvierung des Abnahmetests gilt die Lieferung als erfolgt. Der Verkäufer haftet dafür, daß die gelieferten Geräte und die von ihm zu erbringenden Leistungen frei von Mängeln sind. Erst nach zumindest zwei vergeblichen Mängelbehebungsversuchen
kann der Käufer den Anspruch auf Wandlung oder Preisminderung nach seiner Wahl geltend machen. Der Verkäufer hat schon bei der ersten Mängelrüge des Käufers das Recht, den Käufer durch Austausch gleicher Geräte oder Geräteteile zufriedenzustellen.
Ein allfälliger Gewährleistungsanspruch des Käufers erlischt, wenn er selbst, seine Mitarbeiter oder Dritte vor Ablauf einer dem Verkäufer gesetzten angemessenen Frist Arbeiten an den Geräten, der vom Verkäufer mitgelieferten Software oder Teilen
davon durchgeführt haben oder durchführen lassen. Ein Ausschluß von der Gewährleistung tritt auch ein, wenn der Käufer an den Geräten oder Teilen derselben unfachgemäß Änderungen oder Ergänzungen durch Installierung von Zubehör durchführen läßt.
Der Verkäufer kann auch nicht belangt werden, wenn ein Schaden durch einen Bedienungsfehler eintritt, der den bei der Einschulung erteilten Anweisungen und Belehrungen widerspricht, oder der Käufer den Aufstellungsort der Geräte in einer Art und Weise ändert, daß der neue Aufstellungsort nicht den Grundlagen des Kaufvertrages entspricht. Der Gewährleistungsanpruch erlischt weiters, wenn der Kaufgegenstand in seiner Gesamtheit oder Teile desselben innerhalb der Gewährleistungsfrist ohne vorangegangene Mitteilung an die verkaufende Partei an einen Dritten weiterveräußert wird. Die verkaufende Partei kann bei Mitteilung der Verkaufsabsicht der kaufenden Partei das Erlöschen der sie treffenden Gewährleistungsverpflichtung erklären, wenn durch diese Weiterveräußerung die Gewährleistungsverpflichtung in einer für die verkaufende Partei unzumutbaren Art und Weise erschwert wird. Dies ist dann der Fall, wenn die Weiterveräußerung unter Umständen oder Voraussetzungen erfolgt, die die verkaufende Partei in unüblichem Ausmaß belastet oder überhaupt rechtlich unzulässig ist.
6. Lieferung und Installation von standardisierten oder individuell zu erstellenden Programmen und Standardsoftware
Bei Bestellung von Standardprogrammen bestätigt der Käufer mit der Bestellung die Kenntnis des Leistungsumfanges der bestellten Programme. Der Kunde erhält das nicht übertragbare, nicht ausschließliche und das persönliche Recht, die Software unter Einhaltung der vertraglichen Spezifikationen an einem bestimmten Ort zu nutzen. Von dem Verkäufer werden nur jene Rechte überbunden, die diese ihrerseits aufgrund ihrer Vereinbarung mit den jeweiligen Lieferanten weitergeben dürfen. Sofern im einzelnen nichts anderes vereinbart ist, dürfen die gelieferten Produkte nur jeweils gleichzeitig an einem Arbeitsplatz eingesetzt werden. Backup-Kopien dürfen angefertigt werden. Der Kunde ist im übrigen insbesondere nicht berechtigtet, ohne vorherige Einwilligung die Software oder Teile zu kopieren, zu ändern, in die Quellensprache zurückzuführen, auf einer anderen als der allenfalls vereinbarten Hardware zu nutzen oder Dritten zugänglich zu machen. Für Kopien zu Sicherungszwecken oder Anpassungen, die für das Betreiben der Software wesentlich sind, ist Gewährleistung, Schulung oder das Laden der Software ausgeschlossen. Der Kunde haftet bei von Dritten erstellter Software auch diesem gegenüber für die Einhaltung der Copyright-Bedingungen und Nutzungsbedingungen.
Individualsoftware
Die Erstellung von Individualsoftware erfolgt nach Art und Umfang der vom Kunden vollständig zur Verfügung gestellten bindenden Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel. Weiters ist der Kunde verpflichtet, praxisgerechte Testdaten und Testmöglichkeiten in ausreichendem Umfang zeitgerecht, in der Normalarbeitszeit und kostenlos dem Auftragnehmer zur Verfügung zu stellen. Die Sicherung der Echtdaten auf der Anlage, wo die Tests stattfinden, obliegt dem Kunden. Nach Analyse des EDV-Problems wird ein Lösungsvorschlag vom Lieferanten unterbreitet, für den ein gesondert zu vereinbarendes Entgelt zu leisten ist. Der Verkäufer gestaltet ein Pflichtenheft, in dem die wechselseitigen Vorstellungen aufzunehmen sind. Dieses ist vom Kunden auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und schriftlich zu bestätigen. Spätere Änderungswünsche des Kunden können zu Termin- und Preisveränderungen führen. Sollte sich im Laufe der Arbeiten zur Erstellung der Individualsoftware herausstellen, daß die Ausführung des Auftrages tatsächlich oder juristisch unmöglich ist, so ist der Lieferant verpflichtet, dies dem Kunden sofort anzuzeigen. In einem solchen Fall sind beide Vertragsparteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wobei die bis dahin angelaufenen Kosten des Auftragnehmers vom Kunden zu ersetzen sind.
7. Preise, Zahlung, Steuern und Gebühren
Alle Preise verstehen sich in Euro ohne Umsatzsteuer, wenn nichts anderes aufgelistet ist. Sie gelten nur für den vorliegenden Auftrag. Die vom Auftragnehmer gelegten Honorarnoten und Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind prompt ab Rechnungserhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei zu leisten. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, Teillieferungen zu erbringen und nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen. Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen berechtigen den Auftragnehmer, die laufenden Arbeiten einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten. Alle damit verbundenen Kosten sowie der Gewinnentgang sind vom Auftraggeber zu tragen. Bei Zahlungsverzug gelten 12 % Verzugszinsen p.a. als vereinbart. Bei Nichteinhaltung zweier Raten bei Teilzahlungen ist der Auftragnehmer berechtigt, Terminverlust in Kraft treten zu lassen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurückzuhalten. Allfällige Vertragsgebühren werden gesondert in Rechnung gestellt. Im Falle der Säumnis verpflichtet sich der Auftraggeber, die zulässigen Betreibungskosten des Kreditschutzverbandes von 1870 zu vergüten.
8. Lieferung
Der Auftragnehmer ist bestrebt, die vereinbarten Termine der Erfüllung möglichst genau einzuhalten. Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann eingehalten werden, wenn der Auftraggeber zu den vom Auftragnehmer angegebenen Terminen alle notwendigen Arbeiten und Unterlagen vollständig zur Verfügung stellt und seiner Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß nachkommt. Lieferungsverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zur Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, sind vom Auftragnehmer nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug des Auftragnehmers führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Auftraggeber.
9. Eigentumsvorbehalt
Der Verkäufer/Auftragnehmer bleibt bis zur gänzlichen Bezahlung des vereinbarten Kaufpreises das Eigentum am Kaufgegenstand vorbehalten. Der Eigentumsvorbehalt erlischt erst, wenn alle aus dem vorliegenden Vertragsverhältnis vom Käufer zu berichtigenden
Forderungen an den Verkäufer einschließlich allfälliger Zinsen und Verzugszinsen bezahlt sind. Hinsichtlich Hardware ist der Käufer verpflichtet, die kaufgegenständlichen Geräte samt Zubehör und Bestandteilen einschließlich der mitgelieferten Dokumentation und Software bis zum Wegfall des Eigentumsvorbehaltes weder zu veräußern, noch zu belasten. Änderungen durch Zusatzeinrichtungen dürfen nur insoweit vorgenommen werden, als sie eine objektive Erhöhung des Verkehrswertes darstellen und nicht im Eigentumsvorbehalt Dritter stehen. Sie werden vom Eigentumsvorbehalt des Verkäufers erfaßt. Dieses Verbot gilt allerdings nur für solche Veränderungen, die nicht in bloßen Ergänzungen des Kaufgegenstandes bestehen, die jederzeit wieder durch bloße Trennung
entfernt werden können, womit der Kaufgegenstand wieder den ursprünglichen Zustand aufweist. Sollte der Kaufgegenstand bei bestehenden aufrechten Eigentumsvorbehalt exekutiv gepfändet oder sonst in irgendeiner Form sein rechtliches Schicksal einer Veränderung unterworfen werden, ist der Käufer verpflichtet, dies dem Verkäufer unverzüglich zur Kenntnis zu bringen; Das gleiche gilt für den Eintritt einer Wertänderung, die über normalerweise vom Käufer nicht beeinflußbare Abnutzung hinausgeht. Hinsichtlich Software erlischt das Recht des Käufers zur Weiterverwendung mit der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes durch den Lieferanten. Sämtliche vom Käufer hergestellte Programmkopien müssen ohne weiteren Verzug gelöscht werden.
10. Urheberrechte und Nutzung
Alle Urheberrechte an den vereinbarten Leistungen stehen dem Auftragnehmer bzw. dessen Lizenzgeber zu. Der Auftraggeber erhält das Recht, die Software nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts ausschließlich zu eigenen Zwecken, nur für die im Vertrag spezifizierte Hardware und im Ausmaß der erworbenen Anzahl von Lizenzen für die gleichzeitige Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen zu verwenden. Der Kunde erwirbt eine Werknutzungsbewilligung. Eine Verbreitung durch ihn ist gemäß Urheberrechtsgesetz ausgeschlossen. Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei Herstellung der Software werden keine Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung erworben. Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem Auftraggeber unter der Bedingung gestattet, daß in der Software kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist, und daß sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert mitübertragen werden. Sollte für die Herstellung der Interoperabilität der gegenständlichen Software die Offenlegung der Schnittstellen erforderlich sein, ist dies vom Auftraggeber zu beauftragen. Kommt der Auftragnehmer dieser Forderung nicht nach, und erfolgt eine Dekompilierung gemäß Urheberrechtsgesetz, sind die Ergebnisse ausschließlich zur Herstellung der Interoperabilität zu verwenden. Mißbrauch hat Schadenersatz zur Folge. Hinsichtlich Softwarelieferungen ist festzuhalten, daß der Anwender das Programm nur für eigene Zwecke vervielfältigen darf, soweit dies für die Benutzung des Programms notwendig ist. Dies ist nur im Zusammenhang mit der Installation des Programms auf den Massenspeicher der eingesetzten Hardware, sowie im Zusammenhang mit dem Laden des Programms in den Arbeitsspeicher der Fall. Darüber hinaus darf der Anwender eine Vervielfältigung zu Sicherungszwecken vornehmen. Allerdings darf jeweils nur eine einzige Sicherungskopie angefertigt und aufbewahrt werden. Diese Sicherungskopie ist deutlich als solche des überlassenen Programms zu kennzeichnen. Der Anwender hat den unbefugten Zugriff Dritter auf das Programm oder die Dokumentation des Programmes durch angemessene Vorkehrungen zu verhindern. Die Originaldatenträger sowie die Sicherungskopien sind an einem gegen den unberechtigten Zugriff Dritter gesicherten Ort aufzubewahren. Weiters bleibt das Recht vorbehalten, die gelieferte Software ganz oder zum Teil auch an andere Kunden auszuliefern.
11. Dekompilierung
Gemäß § 40e UrhG darf der Code eines Computerprogramms vervielfältigt und seine Codeform übersetzt werden, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: Die Handlungen sind unlässlich, um die erforderlichen Informationen zur Herstellung der Interoperabilität
eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms mit anderen Programmen zu erhalten; Die Handlungen werden von einer zur Verwendung des Vervielfältigungsstücks eines Computerprogramms berechtigten Person oder in deren Namen von einer hierzu ermächtigten Person vorgenommen; Die für die Herstellung der Interoperabilität notwendigen Informationen sind für die oben angeführten Personen noch nicht ohne weiteres zugänglich gemacht; Die Handlungen beschränken sich auf die Teile des Programms, die zur Herstellung der Interoperabilität notwendig sind; Die danach gewonnenen Informationen dürfen nicht zu anderen Zwecken als zur Herstellung der Interoperabilität des unabhängig geschaffenen Programms verwendet werden; an Dritte weitergegeben werden, es sei denn, daß dies für die Interoperabilität des unabhängig geschaffenen Programms notwendig ist; für die Entwicklung, Vervielfältigung oder Verbreitung eine Programms mit im wesentlichen ähnlicher Ausdrucksform oder für andere, das Urheberrecht verletzende Handlungen verwendet werden. Urhebervermerke, Seriennummern, sowie sonstige, der Identifikation des Programmes oder Programmpaketes dienende Merkmale dürfen unter keinen Umständen entfernt oder verändert werden.
12. Rücktrittsrecht
Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem Verschulden oder rechtswidrigem Handeln des Auftragnehmers ist der Auftraggeber berechtigt, mittels eingeschriebenen Briefes vom betreffenden Auftrag zurückzutreten, wenn auch innerhalb der angemessenen Nachfrist die vereinbarte Leistung in wesentlichen Teilen nicht erbracht wird und den Auftraggeber daran kein Verschulden trifft. Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transportsperren sowie sonstige Umstände, die außerhalb der Einflußmöglichkeiten des Auftragnehmers liegen, entbinden den Auftragnehmer von der Lieferverpflichtung bzw. gestatten ihm eine Neufestsetzung der vereinbarten Lieferfrist. Sollte die durch solche Umstände eingetretene Lieferverzögerung
länger als 3 Monate dauern, so ist der Kunde unter Ausschluß aller darüber hinausgehenden Ansprüche berechtigt, unter Setzung einer weiteren 14-tägigen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers möglich. Ist der Auftragnehmer mit einem Storno einverstanden, so hat er das Recht, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr in Höhe von 30 % des noch nicht abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojektes zu verrechnen.
13. Gewährleistung
Der Kunde ist zur unverzüglichen Prüfung und Vornahme einer Mängelrüge bei sonstigem Verlust der Ansprüche verpflichtet. Mängelrügen sind nur gültig, wenn sie reproduzierbare Mängel betreffen. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderliche Maßnahmen ermöglicht. Kosten für Hilfestellung, Fehler- und Störungsbeseitigung, die vom Auftraggeber zu vertreten sind, sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden vom Auftragnehmer gegen Berechnung durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom Auftraggeber selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden sind. Ferner übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderte Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, soweit solche vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen, sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind. Für Programme, die durch eigene Programmierer des Auftraggebers bzw. Dritte nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch den Auftragnehmer. Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Programme ist, bezieht sich die Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistung für das ursprüngliche Programm lebt dadurch nicht wieder auf. Wenn nichts anderes vereinbart ist, so beträgt die Gewährleistungsfrist sechs Monate. Das Recht, Preisminderung zu fordern, gilt als einvernehmlich ausgeschlossen, es sei denn, daß mehr als drei Verbesserungs- bzw. Nachtragsversuche des Auftragnehmers bzw. Lieferanten fehlgeschlagen sind. Für Datenverlust wird seitens des Auftragnehmers nicht gehaftet.
14. Schadenersatz
Der Auftragnehmer haftet für Schäden, sofern ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden
sowie für Schäden an aufgezeichneten Daten, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten und Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftragnehmer ist in jedem Fall, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
15. Loyalität
Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie werden jede Abwerbung und Beschäftigung, auch über Dritte, von Mitarbeitern, die an der Realisierung der Aufträge des anderen Vertragspartners mitwirken, während der Dauer des Vertrages und zwölf Monate nach Beendigung des Vertrages, unterlassen. Der dagegen verstoßende Vertragspartner ist verpflichtet, pauschalierten Schadenersatz in der Höhe eines Jahresgehaltes des Mitarbeiters zu zahlen.
16. Datenschutz, Geheimhaltung
Der Auftragnehmer verpflichtet seine Mitarbeiter, die Bestimmungen gemäß § 20 Datenschutzgesetz (Datengeheimnis) einzuhalten.
17. Source-Code
Sofern nicht anders vereinbart gehört der Source-Code nicht zum Leistungsumfang. Ist im Einzelfall die Übergabe desselben vereinbart, so ist der Kunde nicht berechtigt, Änderungen oder Erweiterungen an den Arbeitsergebnissen und Software-Produkten herzustellen. Eine Kopie des Source-Codes wird bei entsprechender Vereinbarung bei einem öffentlichen Notar hinterlegt, der verpflichtet ist, diese bei Eintritt bestimmter zu vereinbarender Umstände an den Kunden herauszugeben.
18. Hinweise
Der Kunde bestätigt, über die geltende Rechtslage in bezug auf die elektronische Verarbeitung von Daten aufgeklärt zu sein. Er weiß, daß er aus Anlaß der Aufnahme der Datenverarbeitung eventuell eine DVR-Nummer benötigt, allenfalls Arbeitnehmerschutzvorschriften zu beachten hat, sowie, daß unter Umständen die von uns gelieferten Produkte nach dem Außenhandelsgesetz nicht ohne Bewilligung des Handelsministeriums wieder ausgeführt werden dürfen.
19. Sonstiges
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch der übrige Inhalt dieses Vertrages nicht berührt. Die Vertragspartner werden partnerschaftlich zusammenwirken, um eine Regelung zu finden, die den unwirksamen Bestimmungen möglichst nahe kommt.
20. Schlussbestimmungen
Soweit nichts anderes vereinbart bzw. gesetzlich unzulässig ist, gelten die zwischen Vollkaufleuten zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des Auftragnehmers als vereinbart. Für den Verkauf an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden Bestimmungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht.
NEWS
01.03.2010RWE AG konnte als weiterer Kunde von den Vorteilen des risk2value Frameworks überzeugt werden
Auch in den letzten Monaten konnten immer mehr Kunden von den Vorteilen des flexiblen aber gleichzeitig mächtigen GRC Softwareframework risk2value® überzeugt werden.
12.02.2010
avedos veröffentlicht die risk2value Version 3.5
Am 15.02.2010 veröffentlicht avedos offiziell die Version 3.5 des risk2value® GRC-Frameworks.
08.02.2010
avedos auf Veranstaltungen im ersten Halbjahr 2010
Treffen Sie avedos im ersten Halbjahr 2010 auf drei hochkarätigen Veranstaltungen.




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